Banken beanspruchen für sich durchaus das Recht, etwas Besonderes zu sein. So wird sich immer wieder gerne auf das Bankgeheimnis berufen, obwohl ein solchen – zumindest hierzulande – nicht wirklich besteht.
So verwundert es nicht, dass auch das Thema Datenschutz bei Banken nicht immer wirklich ernst genommen wird – ob nun von Behörden oder sogar durch die Banken selbst…
Besonderheiten für Banken
Unbestritten ist, dass Banken an der einen oder anderen Stelle etwas mehr dürfen als andere Unternehmen. So kann etwa das Erstellen von Personalausweiskopien nach dem Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung zur Identifizierung von Geschäftspartnern gerechtfertigt sein.
Und auch im Bereich der Videoüberwachung dürfte grundsätzlich bei Banken ein legitimer Zweck vorliegen, bestimmte Bereiche mittels Videoüberwachung abzusichern. Fraglich ist allerdings, ob dies eine generelle Ausnahme für Videoüberwachung bei Geldautomaten gegenüber den sonstigen Regeln schafft.
Liebe Banken: Auch für Euch gilt das Datenschutzrecht!
Auch wenn selbst nach Ansicht der Aufsichtsbehörden (so etwa Weichert 2001 zu § 6b BDSG) grundsätzlich bei der Überwachung von Geldautomaten ein Sicherheitsinteresse bestehen dürfte, welches eine Videoüberwachung rechtfertigt, so sind hierbei dennoch Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. Und diese Grundsätze gelten auch für Banken.
Voraussetzungen der Videoüberwachung
Unabhängig davon, ob es sich um eine private Bank oder um eine Landesbank handelt und dementsprechend entweder das Bundesdatenschutzgesetz oder das entsprechende Datenschutzgesetz des jeweiligen Landes Anwendung findet, so sind die Regelungen der Videoüberwachung doch recht ähnlich (vgl. etwa § 6b BDSG oder § 30 HmbDSG). Zumindest werden insbesondere
- ein legitimer Zweck,
- kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen sowie
- eine Hinweispflicht auf die Videoüberwachung
verlangt.
Im Rahmen der Hinweispflicht ist die Videoüberwachung und –aufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen.
Videoüberwachung an Geldautomaten
Doch gerade dieser Hinweis auf die Videoüberwachung fehlt fast immer an Geldautomaten. Dies hat bereits der Bundesbeauftragte für Datenschutz in seinem 19. Tätigkeitsbericht 2002 festgestellt ( S. 29) und gleichzeitig die Bedeutung der Kennzeichnung besonders betont (S. 36). Ein Grund, warum gerade für Geldautomaten eine Ausnahme von dieser Hinweispflicht gelten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine bloße Vermutung, jeder Nutze wisse, dass Geldautomaten per se Videoüberwacht seien, schließt die Hinweispflicht nicht aus. Geändert hat sich allerdings trotzdem nicht – Hinweisschilder an Geldautomaten, die auf die eingesetzte Videoüberwachung hinweisen, fehlen immer noch.
Fazit
Obwohl sich sogar die Politik ständig mit dem Thema „Videoüberwachung“ zu beschäftigen scheint, sollte das Bestreben vor allem dahin gehen, die bereits eingesetzten Überwachungsanlagen rechtskonform zu gestalten statt immer mehr Überwachungskameras zu fordern.
Und auch die Aufsichtsbehörden möchte man an dieser Stelle eigentlich gerne fragen, ob der Einsatz rechtskonformer Videoüberwachung weniger wichtig ist als Facebook…
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