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Konkrete Beispiele zur unzulässigen Videoüberwachung

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Die Grundsätze der Videoüberwachung auf die Gegebenheiten im eigenen Unternehmen zu übertragen, ist für viele die größte Herausforderung bei der Umsetzung der DSGVO. Viele Grundsätze sind den Unternehmen bekannt, aber die abstrakten Vorgaben in der konkreten Situation umzusetzen stellt oft eine Schwierigkeit dar. Hier finden Sie anschauliche Beispiele.

Beispiele aus der Praxis

In unserem letzten Beitrag ging es wieder um die Videoüberwachung und wann diese unzulässig ist. Wir merken immer wieder, dass es wichtig ist unsere praxisrelevanten Ausführungen mit Leben zu füllen. Daher folgen nun ein paar Beispiele:

Überwachung am Empfang

Wird der gesamte Empfangsbereich eines Unternehmens aus Sicherheitgründen videoüberwacht, sollte der Arbeitsplatz des Empfangspersonals ausgegraut werden. Dies lässt sich technisch leicht umsetzen, so dass hier mit wenigen Eingriffen viel erreicht werden kann. Ob der Empfang überhaupt gefilmt werden darf, ist und bleibt natürlich ein Einzelfall.

Überwachung an sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen

Viele Unternehmen haben Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit gesundheitsrelevanten Chemikalien oder sonstigen gefährlichen Arbeitsmitteln zu tun haben. Allein aus der Perspektive Arbeitssicherheit sind umfassende Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen. Diese sind zu dokumentieren, § 6 ArbschG. Manche Betriebe halten es für sinnvoll und auch angemessen, den Zweck ihrer Videoüberwachung mit dem Nachweis der Arbeitssicherheit zu begründen. Der Gedanke dahinter ist „Sollte mal was passieren, können wir das Videomaterial auswerten.“.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Insbesondere bei gefahrbehafteten Arbeitsplätzen ganz individuelle Maßnahmen zu treffen. Diese sind spezifisch auf die Gefahren zugeschnitten und können somit den Nachweis ausreichender Arbeitssicherheit ganz gezielt darstellen. Je nach Arbeitsumfeld können diese Maßnahmen unterschiedlich ausfallen: Mundschutz, Schutzkleidung, Arbeitskleidung, regelmäßige Schulung der Mitarbeiter, Geräteschutzeinrichtungen, regelmäßige Wartung, Lüftungs- oder Absaugmechanismen, etc.

Diese Maßnahmen dürften ausreichen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz nachweisen zu können. Sie können diese Daten – soweit sie personenbezogen sind – für einen längeren Zeitraum speichern. Der Nachweis kann in der Regel durch Videoaufnahmen nicht erbracht werden. Auch bezüglich der Aufbewahrung von Videoaufnahmen ist der Nachweis problematisch, da hier die Faustregel von 72 Stunden gilt. In keinem Fall dürfen Videoaufnahmen für Jahre oder Jahrzehnte aufbewahrt werden.

Überwachung am Empfang und zur Einlasskontrolle

Je nach Größe des Unternehmens haben manche Werksgelände eine Vielzahl an Eingängen. Viele Unternehmen bringen Kameras für die Einlasskontrolle an, über die sich die Mitarbeiter identifizieren sollen. Hier muss streng darauf geachtet werden, dass kein öffentlicher Verkehrsraum erfasst wird. Dies bedeutet konkret: Nur die Person unmittelbar vor der Kamera sollte erfasst werden. Fährt hinter dieser Person ein Auto vorbei, sollte durch die Einstellung kein Auto, bzw. kein Autokennzeichen oder Autoinsassen erkennbar sein. Geht ein anderer Fußgänger auf dem Gehweg vorbei, sollte dieser ebenfalls nicht erfasst oder nicht erkennbar sein.

Unter Umständen müssen auch ganze Bereiche des öffentlichen Raumes ausgegraut werden. Auch dies lässt sich technisch einfach umsetzen.

Gelten diese Grundsätze immer?

Vieles ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung. Viele Grundsätze sind immer zu beachten. Die Herausforderung besteht darin, diese Grundsätze auf die Besonderheiten auf Größe und Branche der Unternehmen zu übertragen. Übergeordnet gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Am besten besprechen Sie ganz konkrete Fragen mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.


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