Videoüberwachung ist ein Dauerthema. Unternehmen müssen sich mit der Zulässigkeit ihrer gewünschten oder ergriffenen Maßnahmen detailliert auseinandersetzen. Auch wenn es stets eine Einzelfallentscheidung bleibt, gibt es gewisse Regelmäßigkeiten.
Die übliche Rechtsgrundlage
Jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer rechtlichen Grundlage. So steht es in Art. 6 DSGVO und bildet damit den Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Sobald Personen auf Videoaufnahmen identifizierbar sind, z.B. dadurch, dass man Ihre Gesichter erkennt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung via Kameraüberwachung ist grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse. Mitunter gibt es auch gesetzliche Verpflichtungen zur Installation einer Videoüberwachungsanlage aber diese bilden nach wie vor eine Ausnahme und sind daher nicht Gegenstand der hiesigen Betrachtung.
Grundsatz der Interessenabwägung
Das berechtigte Interesse erfordert, dass die Interessen der Betroffenen (z.B. Angestellter) gegen die des Verantwortlichen (z.B. Unternehmen), also des Datenerhebers oder – verarbeiters, abgewogen werden. Erst nachdem festgestellt wurde, dass die Interessen des Verantwortlichen überwiegen, darf eine Kamera in Betrieb genommen werden. Argumente wie die Sicherheit von Personen, Schutz des Eigentums usw. sind meist nachvollziehbar aber in vielen Fällen nicht automatisch überwiegend. Eine genaue Überprüfung ist zwangsläufig erforderlich. Wichtig und unerlässlich ist in jeden Fall eine gute Argumentation.
Öffentlicher Raum
Das Betriebsgelände kann überwacht werden, der öffentliche Bereich um das Gelände herum hingegen nicht. Die Aufnahme von etwa zufällig vorbeigehenden Passanten ist nicht zu rechtfertigen. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, dass eine über den eigenen Bereich hinausgehende Überwachung statthaft ist. Wenn Kameras nur so installiert werden können, dass der öffentliche Raum zwangsläufig gefilmt wird, sind die entsprechenden Bereiche z.B. durch angebrachte Blenden, softwareseitige Verpixelung oder Ausgrauen unkenntlich zu machen.
Sozialbereiche im Unternehmen
Bereiche, die den Beschäftigten zur Entspannung oder für Pausen dienen, dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Hier überwiegt das Interesse der Betroffenen. Dazu zählen bspw. gewidmete Raucherecken, Pausenräume, Umkleiden, WC-Anlagen, begrenzte Bereiche um Kaffeeautomaten usw. All diese Räume dienen der Entspannung der Beschäftigten. Das Wissen um eine Überwachung dieser Flächen kann dazu führen, dass sich die Belegschaft dort nicht frei verhalten wird. Der Regenerationseffekt wäre stark eingeschränkt.
Arbeitsplätze
Der Bereich der Arbeitsplätze ist von Videoüberwachung frei zu halten, um u.a. dem Verbot der Verhaltens- und Leistungskontrolle Vorschub zu leisten. Das in Deutschland wohl geläufigste Negativbeispiel ist der Lidl-Skandal, der 2008 ans Licht kam. Dass eine Überwachung des Arbeitsplatzes möglich ist, zeigt schon ein Urteil des BAG vom August dieses Jahres. Selbstredend sind die Anforderungen an die Zulässigkeit jedoch sehr hoch und definitiv nur in Ausnahmesituationen zulässig.
Zulässige Speicherdauer
Die Aufsichtsbehörden vertreten eine grundsätzlich zulässige Speicherdauer von 72 Stunden. Gerichte sind hier weniger streng und sehen mit guter Begründung auch 10 Tage also angemessen an, s. das Urteil vom OVG Lüneburg. Wichtig bei der Wahl der Zeitspanne ist also, dass sie zweckgebunden erfolgt und an konkreten Erfordernissen festgemacht wird.
Alles eine Frage der Begründung
Videoüberwachung und ihre Begründung ist und bleibt ein Bündel an Einzelfallentscheidungen. Wer sich als Verantwortlicher nicht genügend Gedanken macht, riskiert die Rechte der Betroffenen zu verletzen und am Ende unnötigerweise ein Bußgeld zu kassieren. Die obigen Regelmäßigkeiten treffen in den meisten Fällen zu. Aber wie heißt es doch so schön: Ausnahmen bestätigen die Regel.
Anhand von Beispielen aus der Praxis zeigen wir auf, wann Videoüberwachung unzulässig ist.
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