Das Polizeigesetz von Sachsen Anhalt ist in Teilen verfassungswidrig. Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau entschied am Dienstag, dass das neue Polizeigesetz nachgebessert werden muss.
Regelung über Staatstrojaner gekippt
In fünf von sechs durch die Opposition beanstandeten Bereichen stufte das Verfassungsgericht Teile des Gesetzes als nichtig ein oder gab dem Gesetzgeber auf, das Regelwerk bis Ende 2015 zu ändern. Die Dessauer Richter haben unter anderem die Erlaubnis für die Polizei verworfen, zur Gefahrenabwehr Staatstrojaner zum Abhören verschlüsselter Telefonate zu nutzen.
Bei der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung werden unter anderem VoIP-Gespräche vor der Verschlüsselung beim Sender beziehungsweise nach der Entschlüsselung beim Empfänger durch einen eingeschleusten Trojaner abgehört. Die Regelung sei, nach Angaben von Gerichtspräsident Winfried Schubert, derzeit unverhältnismäßig, weil eine derartige Software noch gar nicht vorliege und der Gesetzgeber sie daher nicht genau kennen könne.
Daneben verwarfen die Richter eine Regelung, mit der Kommunen den Genuss von Alkohol und das Mitführen von Glasgefäßen verbieten konnten.
Weitere Kritikpunkte
Hinsichtlich der strittigen Themen wie beispielsweise Zwangstests bezüglich ansteckender Krankheiten oder Videoaufzeichnungen bei Polizeikontrollen wurden einzelne Aspekte des Gesetzes kritisiert. Allerdings dürfen Teile der beanstandeten Bestimmungen weiter angewendet werden, wenn die Vorgaben des Gerichts erfüllt werden.
Das Verfassungsgericht bestimmte unter anderem, dass bestimmte Maßnahmen nur von dem Behördenleiter und nicht von jedem Polizisten angeordnet werden dürfen.
Die kontroverse Ermächtigung der Polizei, Handynetze beispielsweise bei drohenden Anschlägen abschalten zu dürfen, wurde allerdings bestätigt.
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