Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern prallen nicht selten heftig aufeinander und dies vor allem dann, wenn die Befürchtung einer Überwachung am Arbeitsplatz im Raume steht.
Ob es um Telefon-, E-Mail- oder Internetnutzung oder den Einsatz von GPS-Systemen oder Videoüberwachungsanlagen geht – überall wird eine Überwachung durch den Arbeitgeber vermutet. Doch auch in alltäglichen Situationen, wie etwa der Arbeitszeiterfassung, Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos oder der Einsichtnahme in Social Networks gehen die Meinungen über die (datenschutz-)rechtliche Zulässigkeit weit auseinander.
Hier finden Sie einen Überblick der praxisrelevantesten Problemfelder und was Sie im Hinblick auf den Datenschutz beachten müssen – damit es eben zu keiner Überwachung am Arbeitsplatz kommt.
Telefon
Die Telefondatenerfassung durch den Arbeitgeber stellt diesen vor erhebliche datenschutzrechtliche Probleme; denn will er prüfen, ob und wie viel sein Arbeitnehmer privat telefoniert, muss er die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist vor allem, dass geklärt ist, ob die private Telefonnutzung grundsätzlich erlaubt ist oder nicht.
Telefonnutzung vs. Datenschutz
Viele Unternehmen möchten im Rahmen des Qualitätsmanagements die Telefonate eigener Mitarbeiter abhören bzw. aufzeichnen, um diese später zum Zwecke der Servicequalität auszuwerten. Ein solches Vorgehen ist datenschutzrechtlich problematisch, da es grundsätzlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Daten fehlt. Als Lösung für dieses Problem kommt die Einwilligung der Betroffenen in Betracht.
Abhören bzw. Aufzeichnung von Telefonaten zur Qualitätskontrolle
Bei der E-Mail-Nutzung durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellt sich ein ähnliches Problem; erlaubt oder duldet der Arbeitgeber die private Nutzung, muss er nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Fernmeldegeheimnis beachten. Als Lösung hierfür kommen Betriebsvereinbarungen oder auch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht.
Internetnutzung
Die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist heutzutage absolut keine Seltenheit mehr; allerdings steigt damit auch die Versuchung, das Web “ab und zu” auch mal für private Angelegenheiten zu benutzen. Grundsätzlich ist dies jedoch verboten. Trotzdem darf der Arbeitgeber nicht unablässig das Nutzungsverhalten des Arbeitnehmers überwachen; technische und rechtliche Voraussetzungen müssen in jedem Betrieb gewährleisten, dass der Datenschutz eingehalten wird.
Internetnutzung vs. Datenschutz
GPS
Der Arbeitgeber beispielsweise eines Logistikunternehmens hat selbstverständlich ein Interesse daran, zu wissen, wo sich sein LKW-Fahrer gerade befindet. Allerdings: nicht immer ist dies ohne weiteres möglich. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ein Grundprinzip des Datenschutzrechts, gilt auch für GPS-Systeme. Vor der Einführung eines solchen Systems sind vom Arbeitgeber also ganz bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Mitarbeiterfotos
Der Mitarbeiter eines Betriebes tritt dort nicht als Privatperson, sondern als Arbeitnehmer auf, als Zugehöriger eines Unternehmens. Trotzdem kann mit von ihm angefertigten Mitarbeiterfotos nicht beliebig umgegangen werden. Der Datenschutz spielt hier insofern eine Rolle als die zulässige Nutzung solcher Fotos durch den Arbeitgeber durch das Kunsturhebergesetz begrenzt wird. Eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers ist immer erforderlich.
Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz
Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt? Wie weit reicht die Einwilligung? Wann muss ich als Arbeitgeber die Fotos von meinen Ex-Mitarbeitern auf der Webseite löschen? Muss der Arbeitgeber die Fotos von Mitarbeitern auch dann löschen, wenn die Fotos nur zur dekorativen Zwecken dienen? Mit diesen Themen befasst sich dieser Beitrag.
Ex-Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz
Social Network
Facebook, Google+, Twitter – Social Networks sind aus dem heutigen Internet-Alltag nicht mehr wegzudenken. Und die meisten Personen zeigen sich hier sehr öffentlich – an den Datenschutz denken weder die Plattformbetreiber noch die User. Gerade am Arbeitsplatz sollten solche Seiten nicht besucht werden. Und auch der Arbeitgeber ist in der Informationsbeschaffung aus Social Networks begrenzt. Für eine Überwachung des Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer eine Rechtfertigung. Denn der Datenschutz muss auch hier gewahrt werden.
Social Network vs. Datenschutz
Videoüberwachung
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt wohl einen der erheblichsten Eingriffe in die Rechte des Arbeitnehmers dar. Denn wird er durch eine Kamera gefilmt, wird nicht nur jeder seiner Schritte überwacht, er kann sich auch kaum noch frei bewegen. Hinzu kommt der datenschutzrechtliche Aspekt: Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes geben klare Richtlinien für die Videoüberwachung in öffentlichen und nicht-öffentlichen Räumen vor.
Videoüberwachung vs. Datenschutz
Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitszeiterfassung ist für den Arbeitgeber eine einfache Möglichkeit, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Anwesenheits- und Arbeitszeiten erfüllt. Allerdings muss im Rahmen des Datenschutzes beachtet werden, dass die Zweckbindung einer solchen Arbeitszeiterfassung stets zu gewährleisten ist. In einigen Fällen ist auch der Betriebsrat hinzuzuziehen.
Arbeitszeiterfassung vs. Datenschutz
Wie sieht die Zukunft des Beschäftigtendatenschutzes aus?
Das Bundeskabinett hatte am 15. Dezember 2010 den bereits angekündigten Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz beschlossen. Wann und in welcher Form der Entwurf im Bundestag verabschiedet wird, ist noch ungewiss. Mittlerweile hat am 23.05.2011 eine Anhörung im Innenausschuss des Bundestages stattgefunden, bei der der Regierungsentwurf sowie die alternativen Entwürfe der Fraktionen von SPD, Bündnis90/DIE GRÜNEN und Die Linke behandelt worden sind.
Der Entwurf der Bundesregierung zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz sieht zahlreiche gesetzliche Neuerungen vor, die als neugefasste §§ 32 ff. in das Bundesdatenschutzgesetz einfließen sollen. Aber auch hier werden letztlich einige Fragen des Datenschutzes am Ende offen bleiben, in der Presseerklärung des BMI heißt es daher auch:
„ …Da ein Gesetz nicht jeden Einzelfall im Detail regeln kann, werden einige Fragen auch weiterhin der Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen…“
Seit dem 29.01.2013 sind die Diskussionen um ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zum erliegen gekommen. Auf der Seite arbeitnehmerdatenschutz.de können Sie die bisherigen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, welche mit kurzen Kommentaren und passenden Urteilen verknüpft worden sind, noch einmal nachschlagen.
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