Der Einsatz sogenannter Dashcams, also Videokameras, die in der Regel im Auto an der Windschutzscheibe installiert sind, nimmt immer mehr zu. Die Verwendung solcher Kameras wird regelmäßig damit begründet, im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können und Beweismaterial an der Hand zu haben.
Dass dies datenschutzrechtlich nicht ganz unkritisch ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund hat sich auch der Düsseldorfer Kreis Ende Februar zu dieser Thematik geäußert. Nach dem Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ist eine Videoüberwachung aus Fahrzeugen heraus zum Zweck der Dokumentation eines eventuellen Unfalls unzulässig.
Ist das Bundesdatenschutzgesetz hier anwendbar?
Aus der Überlegung heraus, dass hier ein rein privates Handeln vorliegen könnte, wird diskutiert, ob ein Einsatz mangels Anwendbarkeit des BDSG zulässig sein kann. Gestützt wird diese Annahme darauf, dass die Erhebung, Verwendung oder Nutzung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nicht dem Anwendungsbereich des BDSG unterfällt, wenn dies ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.
Hiergegen wird allerdings zutreffender Weise eingewandt, dass eine systematische Videoüberwachung zu dem Zweck, die Aufnahmen ggf. weiterzugeben, um sich eine vorteilhaftere Rechtsposition zu verschaffen, eben nicht mehr als rein privates Handeln angesehen werden kann. Daher sind Fälle, in denen die Aufnahme zu dem Zweck erfolgt, die Videodaten im Streitfall zur Dokumentation des Unfallhergangs zu verwenden, nach dem BDSG zu beurteilen. Dies hebt der Düsseldorfer Kreis in seinem Beschluss auch explizit hervor, wenn er ausführt:
“Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Weitergabe von Filmaufnahmen zur Dokumentation eines Unfallherganges angegeben wird, ist der Einsatz, auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden, an den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen.”
Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit nach § 6b BDSG
Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Datenschutzbehörden nicht gegeben:
“Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. (…) Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.”
Aufnahmen zu rein privaten Zwecken
Bleibt die Frage, wie die Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen zu beurteilen ist, die tatsächlich aus rein persönlichen Motiven heraus erfolgen. Das BDSG ist aus den zuvor beschriebenen Erwägungen heraus hier nicht anwendbar.
Allerdings dürfen auch diese Videodaten nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art 2 Abs. 1 GG) der Aufgenommenen verletzen. In diesem Fall drohen Unterlassungsansprüche der Betroffenen (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik liegen bislang nicht vor. Die weitere Entwicklung der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen in Literatur und Rechtsprechung bleibt also mit Spannung abzuwarten.
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