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Videoüberwachung in Umkleiden und Toiletten sind unzulässig

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Videoüberwachung dient der Sicherheit. Diese pauschale Aussage führt zu einem immer dichter maschigen Netz aus Videoüberwachungsanlagen, denen sich der Bürger bald nicht mehr entziehen kann.

Zu der Videoüberwachung und deren Voraussetzungen haben wir in diesem Blog bereits mehrfach berichtet (z.B. hier). Vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Landgericht Koblenz (LG Koblenz, Urt. v. 19.12.2013 – Az.: 3 O 25/13) zur Unwirksamkeit einer pauschalen Einwilligung in eine Videoüberwachung unbestimmten Ausmaßes, soll dieser Artikel auch den strafrechtlichen Aspekt einer Videoüberwachung bspw. in Umkleide- und Sanitärbereichen darstellen.

Unwirksamkeit einer pauschalen Einwilligung

Ein Fitnessstudio wurde von der Verbraucherzentrale abgemahnt, u.a. wegen der Verwendung einer pauschalen Einwilligungsklausel in den AGB für eben eine Videoüberwachung. Die streitgegenständliche Klausel lautete:

Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch … zur Sicherheitserhöhung zu.

Das Gericht sieht darin eine Benachteiligung der Mitglieder nach §307 Abs. 1 S. 2 BGB. Des Weiteren hält das Landgericht auch einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder für gegeben. Zweck und Umfang der Datenspeicherung seien nicht konkret benannt worden, so dass ein erforderliches Maß nicht bestimmt werden könne. Zudem werden die erfassten Bereiche nicht konkretisiert.

Ein klarer Punktsieg für das Mitglied, welches nämlich durch derart pauschale Einwilligungen unter einen Generalverdacht gestellt wird und dabei überhaupt nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten aufgeklärt wird.

Videoüberwachung im höchstpersönlichen Lebensbereich

Jegliche Videoüberwachung in höchstpersönlichen Lebensbereichen ist grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ist eine solche Handlung und Videoüberwachung strafbewehrt nach §201a StGB.

§201a StGB:

…Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…”

Dabei muss es sich um einen „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ handeln. Erfasst sind auch solche gegen Einblick besonders geschützte Räume wie etwa Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer. Als tatbestandsmäßiger Erfolg muss eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“ eingetreten sein.

Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs liegt vor, wenn der Täter durch eine der im Tatbestand beschriebenen Begehungsweisen in die Intimsphäre eines anderen eindringt. Eine Videoüberwachung in Umkleideräumen oder Toiletten ist damit regelmäßig erfasst und unzulässig.

Was lernen wir daraus?

Eine Videoüberwachung in Umkleiden und ähnlichen Räumlichkeiten kann nur in eng begrenzten, absoluten Ausnahmefällen stattfinden. Zudem sollten die jeweils Betroffenen umfassend und vor dem Start der Videoüberwachung informiert und aufgeklärt werden. Des Weiteren muss es stets Rückzugsmöglichkeiten und nicht überwachte Bereiche geben.

Zumeist werden von Videoüberwachungen die eigenen Mitarbeiter am meisten betroffen sein und eben diese sollten sich im Zweifel an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden. Kunden, bzw. Mitglieder von Fitnessstudios oder auch Schwimmbädern sollten im Zweifel den jeweiligen Datenschutzbeauftragten oder auch die zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren, damit eben die Videoüberwachung nicht immer größere Ausmaße annimmt.

 


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