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Channel: Videoüberwachung Archiv | Dr. Datenschutz
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Private Nutzung von Bodycams und der Datenschutz

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Nachdem sog. Bodycams bei den Polizeibehörden inzwischen fast flächendeckend im Einsatz sind, möchten nun auch private Unternehmen die Körperkameras zur Dokumentation möglicher Konfliktsituationen einsetzen. Ob beziehungsweise wie dies im Einklang mit dem Datenschutz erfolgen kann, untersuchen wir hier einmal genauer.

Greift das nicht in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein?

Doch! Die Aufzeichnung von Bild und Ton mittels der Bodycams stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und bedarf einer Rechtfertigung. Für einen außenstehenden Dritten ist nicht erkennbar, ob die Kamera angeschaltet ist oder nicht. Die bloße Anwesenheit des Gerätes kann daher auf diesen einschüchternd wirken und ihn dazu verleiten sein Verhalten zu verändern.

Beispielsfälle für Grundrechtseingriffe aufgrund von Bodycams:

  • Der Einsatz der Bodycams an einem kommunikativen Ort kann dazu führen, dass Anwesende nur eingeschränkt von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch machen.
  • Sind die Bodycams versteckt angebracht, besteht die Gefahr einer heimlichen Videoüberwachung.
  • Bei Streifgängen der Sicherheitsdienstmitarbeiter auf einem gut besuchten Gelände oder durch eine Menschenmenge können Anwesende ins Blickfeld der Bodycams geraten und müssen befürchten aufgezeichnet zu werden. Zudem kann es passieren, dass besonders geschützte Bereiche, wie Sanitäranlagen, erfasst werden.
  • Wird das Gelände zusätzlich videoüberwacht, kann die Zusammenführung mit den Aufnahmen der Bodycams zu einer nahezu lückenlosen Überwachung führen.

Die möglichen Eingriffe sind also sehr vielseitig. Besonders intensiv sind sie für Personen, die auf die Nutzung eines bestimmten Ortes angewiesen sind. Auch für die Träger birgt die Bodycam ein gewisses Risiko, da ihr eigenes Verhalten ebenfalls aufgezeichnet wird.

Alles verboten Dank Datenschutz?

So einfach ist es nicht. Der Einsatz von Bodycams durch Private ist datenschutzrechtlich an Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu messen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Der Einsatz von Bodycams ist daher zulässig, wenn er anlassbezogen zu Zwecken erfolgt, die im Vorhinein eindeutig festgelegt sind.

Mögliche berechtigte Interessen sind:

  • Schutz der Sicherheitsdienstmitarbeiter vor Übergriffen
  • Nachträgliche Identifikation des Tatverdächtigen
  • Sicherung von Beweismitteln für etwaige zivilrechtliche Ansprüche

 Nicht umfasst sind:

  • Die Unterstützung der Strafverfolgung, da dies allein Aufgabe der Polizei ist.
  • Die Steigerung eines subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger(innen), da dies den Eingriff nicht rechtfertigt.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Bodycams ist ein Einsatzkonzept zu erstellen. Darin wird festgelegt, in welchen Situationen die Kameras eingeschaltet werden dürfen und welches Verfahren dabei zu beachten ist. Der Einsatz ist berechtigt, wenn eine Person aggressives Verhalten zeigt oder eine Situation zu eskalieren droht. Jedoch sollte in dem Konzept die Aufnahme sensibler Bereiche (z.B. Toiletten oder Umkleidekabinen) ausgeschlossen werden. Der Einsatz der Bodycams sollte im Nachhinein dokumentiert werden. Zudem sind technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Konzept aufzunehmen.

Sind die Eingriffe durch den Einsatz von Bodycams gerechtfertigt?

Die Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe setzt voraus, dass der Einsatz der Bodycams geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Geeignetheit

Der Einsatz der Bodycams muss zur Zweckerreichung geeignet sein. Dies ist nicht immer der Fall. Vor allem in besonders schnelllebigen Situationen ist die Geeignetheit der Bodycams zur Aufklärung des Sachverhaltes zweifelhaft.

Erforderlichkeit

Der Einsatz der Bodycams ist erforderlich wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegeben ist. Mildere Mittel können die Erhöhung der Anzahl des Sicherheitspersonals oder die Ausweitung der Beleuchtung eines Geländes sein. Bei der Beurteilung ist jedoch stets der Einzelfall zu betrachten.

Verhältnismäßigkeit

Die Grundrechte des Betroffenen und die Interessen des Verantwortlichen sind abzuwägen. Die Interessen des Verantwortlichen überwiegen die oben genannten Grundrechtseingriffe beim Betroffenen nur, wenn mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Vorliegen einer, im Einsatzkonzept definierten, berechtigten Situation für den Einsatz der Bodycams
  • Hinweis an den Betroffenen, dass die Kamera eingeschaltet wird
  • Information des Betroffenen nach Art. 13 DSGVO (z.B. durch Aushändigung eines Merkblattes, was wohl angesichts der angespannten Situation eher schwierig sein dürfte)
  • Dokumentation der Vorfälle/ des Einsatzes der Bodycams
  • Kennzeichnung der Sicherheitsmitarbeiter mit Bodycams (z.B. beschriftete Warnweste mit Kamerasymbol)
  • Erstellung eines Einsatzkonzeptes für die Pre-Recording-Funktion
  • Speicherung der Aufnahmen in einem Blackbox-Verfahren
  • Protokollierung des Zugriffs auf die Aufnahmen
  • Erstellung eines Berechtigungskonzepts für den Zugriff auf die Aufnahmen
  • Einstellung der Kamera auf einen begrenzten Bildausschnitt
  • Unverzügliche Löschung nach Zweckfortfall
  • Regemäßige Evaluation des Einsatzes von Bodycams
  • Unterbindung von Tonaufnahmen durch die Bodycams
  • Abschluss einer Betriebsvereinbarung, da ein Rückschluss auf das Verhalten der Mitarbeiter möglich ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Einsatz von Bodycams im Einklang mit den Grundrechten und der DSGVO möglich

Der Einsatz von Bodycams durch Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen ist zulässig soweit eine berechtigte Situation vorliegt und umfassende Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten getroffen wurden.


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